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LP 12 22

Konkurs

Wallis · 2012-06-19 · Deutsch VS

JUGCIV LP 12 22 URTEIL VOM 19. JUNI 2012 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen X__________, Beschwerdeführer gegen die auf Begehren der Y__________, von der Konkursrichterin des Bezirks A__________ am 31. Mai 2012 ausgesprochene (Konkurseröffnung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 4. Juni 2012 über das Vermögen von X__________ in B_________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Bezirks A__________ aufgehoben.

E. 2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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E. 3 Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 19. Juni 2012

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 4. Juni 2012 über das Vermögen von X__________ in B_________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Bezirks A__________ aufgehoben.
  2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 5 -
  3. Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 19. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JUGCIV

LP 12 22

URTEIL VOM 19. JUNI 2012

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

X__________, Beschwerdeführer

gegen

die auf Begehren der Y__________, von der Konkursrichterin des Bezirks A__________ am 31. Mai 2012 ausgesprochene

(Konkurseröffnung)

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Nach Einsicht in das Konkurserkenntnis vom 4. Juni 2012, Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A__________, womit über das Vermögen von X__________ der Konkurs eröffnet wurde, sowie in die Akten dieses Verfahrens und jene der Vorinstanz (BK 12 167); nach Einsicht in die Beschwerde von X__________ vom 8. Juni 2012 (Postaufgabe) mit den Anträgen, die Konkurseröffnung zu widerrufen und dem Ersuchen, eine Publikation des Konkurses nach Möglichkeit zu verhindern; nach Einsicht in den Entscheid der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Juni 2012, mit welchem dem Ersuchen, die Publikation des Konkurses (Art. 232 SchKG) sei zu unterlassen, stattgegeben wurde, der Beschwerdeführer sodann aufgefordert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist bis zum 15. Juni 2012 seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. sämtliche sachdienlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere zu belegen, dass die übrigen Konkursandrohungen erledigt sind und wie sämtliche im Betreibungsregisterauszug nicht als erledigt verzeichneten Forderungen beglichen werden sollen bzw. beglichen wurden, sowie letztlich innert einer Frist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; nach Einsicht in die Eingabe von X__________ vom 15. Juni 2012 und in die mit dieser Rechtsschrift eingereichten Belege; erwägend, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei im Kanton Wallis das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO); erwägend, dass vorliegend ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO); erwägend, dass die Beschwerde innert offener Frist eingereicht, der Kostenvorschuss am 15. Juni 2012 einbezahlt wurde und X__________ zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist; erwägend, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Inhaber eines Einzelunternehmens der Konkursbetreibung untersteht (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zins und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die

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Durchführung des Konkurses verzichtet, wobei die Konkurshinderungsgründe abschliessend aufgezählt werden; erwägend, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss aktuellstem Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2012 sieben Betreibungsverfahren laufen und sich der Gesamtbetrag der Betreibungen auf Fr. 28’302.45 beläuft, wobei die Konkursforderung Nr. xxx der Y__________ Fr. 22'997.90 beträgt; gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. Juni 2012 existieren zusätzlich vier weitere offene Betreibungsverfahren mit verfallenen Forderungen in der Höhe von Fr. 15'032.95; erwägend, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde ankündigte, innert laufender Rechtsmittelfrist den Gesamtbetrag aller gegen ihn laufender Betreibungen zu tilgen und er am 12. bzw. am 15. Juni 2012 zu diesem Zweck beim Betreibungs- und Konkursamt A__________ insgesamt Fr. 30'000.-- einzahlte; erwägend, dass der Beschwerdeführer folglich dargelegt hat, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, insbesondere auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses, beim Betreibungs- und Konkursamt A__________ bezahlt bzw. sichergestellt hat; erwägend, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung zusätzlich voraussetzt, dass der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGE 136 III 294 E. 3.1); erwägend, dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist, wenn diese wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, falls die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht von vornherein verneint werden muss, wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (Bundesgerichtsurteile 5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4, 5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 2; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 26 zu Art. 174 SchKG; Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005, N. 26 zu Art. 174 SchKG, je mit Hinweisen); erwägend, dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen und dem Richter bei deren Beurteilung ein weiter Ermessensspielraum zukommt, wobei blosse Behauptungen des Schuldners nicht genügen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenliste, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister oder ähnliches erforderlich sind (Giroud, a.a.O., N. 26 zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen); erwägend, dass X__________ am 15. Juni 2012 und damit innert offener Beschwerdefrist mittels Quittungen des Betreibungsamtes und Löschungsbegehren der Gläubiger nachgewiesen hat, dass er seit dem Konkurserkenntnis sämtliche im

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Betreibungsregisterauszug vom 5. als auch in demjenigen vom 6. Juni 2012 nicht als erledigt verzeichneten Forderungen erledigt hat und dass er im Zuge der Tilgung der offenen Forderungen innerhalb weniger Tagen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu leisten vermochte; erwägend, dass der Beschwerdeführer mithin in der Lage war, mit einem namhaften Betrag sämtliche, im Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses noch offenen Betreibungen durch Zahlung zu erledigen, was Beleg für seine Zahlungsfähigkeit ist und in Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung nahelegt, dass er durchaus in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen; erwägend, dass nach Auskunft des Vorstehers des zuständigen Betreibungsamtes zum jetzigen Zeitpunkt keine Betreibungen mehr offen sind; erwägend, dass damit insgesamt gesehen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist, d.h., die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, zumal bei einer erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden; der Beschwerdeführer muss sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuten Konkurs ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangen würde; erwägend, dass bezüglich des Kostenentscheids zu berücksichtigen ist, dass der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet war, weshalb nicht nur die Kosten erster Instanz von Fr. 150.--, sondern auch diejenige des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; erwägend, dass die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des Entscheids über das Ersuchen, eine Publikation des Konkurses nach Möglichkeit zu verhindern, auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss zu verrechnen ist; erwägend, dass demzufolge auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal auch die Y__________, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 4. Juni 2012 über das Vermögen von X__________ in B_________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Bezirks A__________ aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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3. Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 19. Juni 2012